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Gerne berate ich Sie Rund um Hypotheken
Die eigenen vier Wände stellen für viele Personen den Traum des Schaffens dar. Wer den Schritt ins eigene Heim wagt, wird seine persönlichen Träume und Vorstellungen umsetzen können. Beim Kauf der Liegenschaft müssen jedoch einige zentrale Finanzierungsregeln beachtet werden. Neben der Frage der Eigenkapitalbeschaffung sind dies im Wesentlichen die Tragbarkeit des Eigenheims, die Sicherheiten für den Vorsorgefall und die Art der Amortisierung der Hypothek.
Die zentralen Themen
Beim Kauf eines Eigenheims müssen einige Finanzierungsregeln beachtet werden:
Eigenmittel / Finanzierung
Beim Kauf eines Eigenheimes benötigt man Eigenkapital. Grundsätzlich geht man von rund 20% bis 25% des Kaufpreises aus. Als Eigenkapital kennt man hauptsächlich:
Tragbarkeitsrechnung
Die Belastung durch die Hypothekarzinsen, die Nebenkosten und die Amortisation sollten 1/3 des Bruttoein-kommens nicht übersteigen. Zudem sollte die Tragbarkeit des Eigenheimes auch in einem Vorsorgefall gesichert sein.
Belehungsgrenzen
Aufgrund des ermittelten Belehnungswertes belehnt die Bank ein zu finanzierendes Objekt und legt die Konditionen fest:
Gebühren und Steuern
Grundbuchämter und Behörden erheben für deren Dienstleistungen Gebühren. Diese werden durch die Kantone bestimmt:
2. Säule die stütze für das Eigenheim
Wer Wohneigentum kaufen möchte, muss über das nötige Eigen-kapital verfügen. Neben Bargeld, Eigenleistungen, Land bildet auch das Alterskapital aus der 2. Säule BVG eine zentrale Rolle in der Beschaffung des notwendigen Eigenkapitals.
Limiten
Bis zum Alter 50. kann das gesamte Freizügigkeitskapital vorbezogen, resp. verpfändet werden. Ab dem 50. Altersjahr entweder der Betrag der mit Alter 50. zur Verfügung gestanden hätte, oder die Hälfte der aktuellen Freizügigkeitsleistung. Der Mindestbetrag beträgt Fr. 20 000.– und kann alle 5 Jahre geltend gemacht werden.
Rahmenbedingungen
Alterslimite:
Ein Vorbezug ist nur bis drei Jahre vor der Pension möglich.
Wartefrist:
Es kann bis zu sechs Monaten dauern, bis das Kapital von der Pensionskasse ausbezahlt wird.
Zustimmung Ehegatte:
Der Ehepartner muss einem Vorbezug oder einer Verpfändung zustimmen. Wollen zudem beide Ehegatten Gelder aus der Pensionskasse beziehen, müssen auch beide Eigentümer der Liegenschaft sein.
Einkäufe in die Pensionskasse:
Nach einem Vorbezug aus der Pensionskasse sind Einkäufe erst wieder möglich, nachdem der Vorbezug zurückbezahlt worden ist.
Rückzahlung:
Das vorbezogene Kapital verbleibt im Besitz der Pensionskasse. Im Falle eines Verkaufes des Eigenheimes muss das Geld in die Vorsorgeeinrichtung zurückgeführt werden.
Steuern:
Der Vorbezug löst eine Besteuerung (getrennt vom übrigen Einkommen) des Kapitals aus.
Vorsicht bei Vorbezug:
Insbesondere bei Beitragsprimatkassen führt der Vorbezug zu einer entsprechenden Verschlechterung der versicherten Leistungen.
* Dies ist keine offizielle Seite der Vaudoise Versicherungen